About us / Statues of the registered assiciation

About us / Statues of the registered assiciation

We are a number of persons who lost their patience in regard of promisses and pollution of the evironment.

So instead of resignating or to ignor the problems we decided to do something for ourselfves. This registered association TiNaHa e.V. is the result of our planings and legal frame we want to use for the realisation of our tasks.

TiNaHa is short for to tidy Natural Hazards. We see out field of work brought, so dehydrating regions, eventhough they dry by a natural development should be helped as long as this is possible for us.

Statues of the registered assiciation (in German):

TiNaHa e.V.

Satzung

TiNaHa e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „TiNaHa“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namen „ TiNaHa e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Löllbach.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereines

Der Verein ist der deutsche Teil einer Gruppe von verschiedenen Organisationen mit dem Ziel die Verschmutzungen und Zerstörungen des Menschen an und in der Natur weltweit zu reduzieren und wenn möglich zu beseitigen. Auch gegen die Folgen der Klimaveränderungen soll vorgegangen werden. Zwecke des Vereins sind folgende:

a) Entwicklung von Technologien um Umweltverschmutzungen zu verhindern oder zu entfernen.

b) Entwicklung von Technologien um Folgen von Klimaveränderungen zu reduzieren.

c) Aufbau und Betreuung von Industrieanlagen/Maschinen zur Reinigung oder Stärkung der Umwelt bzw. zum umwandeln oder entsorgen des gesammelten Mülls / der Gifte (z.B. durch Trennung von Verbundstoffen, Gemischen oder komplexen Verbindungen und Rückführung der Bestandteile in den Güterkreislauf oder Bau von Wasserkondensatoren zum Erhalt der ortsüblichen Flora und Fauna).

d) Werbung und Vereinsaktivität, für die Vereinsziele als auch die Sammlung von Finanzmitteln / Geldern.

e) Öffentlichkeitsarbeit, die dem Erreichen des Vereinszwecks dienlich sind.

§ 3 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder. Mitglieder können natürliche Personen, (teil-) rechtsfähige Zusammenschlüsse von Personen und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

(2) Die Gründungsmitglieder sind automatisch ordentliche Mitglieder.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist die einstimmige Zustimmung aller anderen ordentlichen Mitglieder und ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzungen und ergänzend das Vereinsrecht für den Fall seiner Aufnahme als verbindlich an. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder leisten keinen monatlichen/jährlichen Beitrag. Es gibt keine Aufnahmegebühr.

(5) Voraussetzung für den Erwerb der unterstützenden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Brief oder Email), der an den Verein zu richten ist und über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzungen und ergänzend das Vereinsrecht für den Fall seiner Aufnahme als verbindlich an. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(6) Die unterstützenden Mitglieder leisten einen monatlichen Beitrag. Es gibt keine Aufnahmegebühr. Der monatliche Betrag kann von der Mitgliederversammlung verändert/festgelegt werden.

§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet neben der Auflösung des Vereines durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften auch durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt aus der ordentlichen Mitgliedschaft kann nur schriftlich zu Händen des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats erklärt werden. Die unterstützende Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 1 Wochen zum Ende eines jeden Monats erklärt werden.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten (insbesondere durch die missbräuchliche Verwendung von vereinsinternen Daten) die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

(4) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch finanzieller Art gegen den Verein und keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden, insbesondere ein beratender Beirat, der aus mindestens einem Mitglied besteht, oder besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Unterstützende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich oder per Telefax oder Email bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zumindest in Kopie nachzuweisen.

(2) Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Versammlungszeit. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung dem Tag der Mitgliederversammlung müssen im Fall einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen und im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden.

(4) Ein Mitglied ist ordentlich geladen, wenn die Einberufung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail fristgerecht versandt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einer von ihm beauftragten Person geleitet. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

(7) Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, können allein vom Vorstand beschlossen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein einzeln.

§ 8 Kassen- und Rechnungsführung

(1) Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Die jährliche Prüfung der Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorsitzenden vor.

§ 9 Auflösung des Vereines

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Falls die Mitgliederversammlung bei Beschlussfassung zur Auflösung des Vereines nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende allein vertretungsberechtigter Liquidator.

§ 10 Haftung

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung, bezüglich Arbeiten von Mitgliedern im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit, solange keine vorsätzliche Straftat des Vereins vorliegt. Ein Schadenersatz egal welcher Art, aufgrund der Vereinstätigkeit, wird ausgeschlossen.

Ansonsten gelten die gesetzlichen Richtlinien und Bestimmungen